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Sonderumlage als Rücklagenbeitrag

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/28Zak 2016, 17 Heft 1 v. 20.1.2016

WEG: §§ 20, 24, 31

Eine Sonderumlage zur Abdeckung eines bestimmten Erhaltungsaufwandes (hier: Liftsanierung) ist rechtlich als Rücklagenbeitrag zu werten.

Die Festsetzung der Umlagenhöhe obliegt dem Verwalter, solange ihm die Eigentümergemeinschaft durch Beschluss keine gegenteilige Weisung erteilt hat. Eine Weisung, die zwei Wohnungseigentümer mit Anteilsmehrheit ohne Befassung der übrigen Miteigentümer verfasst haben, ist unbeachtlich.

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