ABGB § 879, AngG § 10, AngG § 11
Dem Angestellten gebührt im Zweifel Provision für alle Geschäfte, die durch seine Tätigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen der Kundschaft und dem Arbeitgeber zustande gekommen sind. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses läßt demnach den Konnex zwischen der vollbrachten Arbeitsleistung und dem Erwerb des Provisionsanspruchs unberührt.