EO: § 119 Abs 4
ABGB: § 1392
Bestandzinsforderungen, die mit Sicherungszession einem Dritten abgetreten worden sind, können nur dann gem § 119 Abs 4 EO von der Zwangsverwaltungsmasse ausgenommen sein, wenn nicht nur die Zessionsvereinbarung, sondern auch der für die Wirksamkeit erforderliche Publizitätsakt (zB Drittschuldnerverständigung) vor Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch erfolgte.