( § 94 Abs 3 ASchG, § 79 Abs 1 GewO ) Auch wenn die Behörde bei Vorschreibung von Sicherheitsauflagen anlässlich einer Betriebsanlagen- oder Arbeitsstättengenehmigung nicht an Vorschläge des Betriebsinhabers gebunden ist, darf sie bei Vorliegen mehrerer Möglichkeiten nur jene zum Ziel führenden Maßnahmen vorschreiben, die den Betriebsinhaber am wenigsten belasten.
VwGH 15.09.1999, 99/04/0028