( AngG § 26 Z 1 ) Sticheleien und gelegentliche Kritik an der Arbeitsleistung sind kein Mobbing.
OGH 8 Ob A 285/97p v. 18.09.1997
Den Arbeitgeber trifft kein sich aus der Fürsorgepflicht ergebender Kontrahierungszwang zur einvernehmlichen Auflösung oder zur Zahlung einer Abfertigung im Fall einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, wenn er bei der Auflösung nicht auf das Vorhandensein eines Austrittsgrundes hingewiesen hat.