( ABGB § 879, § 1158 ) Ist die Androhung der Aufrechterhaltung einer Strafanzeige (unabhängig von den speziellen strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Ausformungen) für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht selbst kündigt, situationsbedingt noch als erlaubt anzusehen, weil gewichtige Sachverhaltselemente vorlagen, die einen Verdacht gegen den Arbeitnehmer zuließen, ist von einer rechtswirksamen Selbstkündigung des Arbeitnehmers unter Verzicht auf Einhaltung der Kündigungsfrist (durch den Arbeitgeber und -nehmer) auszugehen und den Ansprüchen des Arbeitnehmers eine Selbstkündigung zu unterstellen (Arbeitnehmerkündigung).