( ABGB § 870, § 879, § 1385 ) Kündigt ein Arbeitnehmer unter dem Druck einer drohenden Strafanzeige und möglicher Schadenersatzansprüche infolge der bei objektiver Sicht vorliegenden möglichen Verfehlungen sein Dienstverhältnis selbst auf, wobei der Arbeitgeber auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet, stellt dies einen Vergleich über zumindest noch ungewisse Rechte dar, der nur wegen Arglist, Zwang oder Sittenwidrigkeit angefochten werden könnte.