Der Beitrag behandelt die Rechtsposition des Bestandgebers und des Bestandnehmers bei der Erhebung (insbesondere im Wege der Selbstberechnung) von Bestandvertragsgebühren (§ 33 TP 5 GebG).
Normen: §§ 31 und 33 TP 5 GebG, § 201 BAO
1. Einleitung
Die Bestandvertragsgebühr iSd § 33 TP 5 GebG betrifft Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält.