( § 47 Abs 2, § 23 EStG ) Ein Vertreter, dessen Tätigkeit ausschließlich mit Provisionen für getätigte Umsätze unter offenem Ausweis der Umsatzsteuer in den Provisionsabrechnungen honoriert wird, kann auch dann nicht davon ausgehen, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen zu haben, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, wenn ihm der Geschäftsführer ein Büro zur Verfügung gestellt hat und ein monatliches Fixum vereinbart war.