§ 122 Abs 1 Z 4 ArbVG - Legt ein Betriebsratsmitglied einem Kunden seines Arbeitgebers über sein neu gegründetes selbständiges Unternehmen ein Anbot über ein Produkt, das bislang grundsätzlich auch vom Arbeitgeber vertrieben wurde, hat sich dieser zum Zeitpunkt der Anbotslegung jedoch schon zum Rückzug aus dem Geschäft mit diesen Produkten entschlossen und konnte das vom Kunden gewünschte Produkt in dieser speziellen Ausgestaltung auch gar nicht anbieten, fehlt es an der für die Verwendung im Betrieb notwendigen „Abträglichkeit“ des Nebengeschäfts, so dass die Zustimmung zur Entlassung des BR-Mitglieds nicht zu erteilen war.