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Sekundärinsolvenzverfahren und Niederlassungsbegriff

JudikaturZIK 2007/184ZIK 2007, 102 Heft 3 v. 2.7.2007

EuInsVO: Art 2 lit h, Art 3 Abs 2und 3, Art 16, 27

Das InsolvenzG hat neben den übrigen Voraussetzungen auch zu prüfen, welche Verfahrensart nach der EuInsVO zulässig ist (Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren). Stellt sich dabei heraus, dass die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht möglich ist, kann ein hierauf gerichteter Insolvenzantrag umgedeutet und stattdessen das Sekundärverfahren eröffnet werden.

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