Schutz vor Asbest
Mit der Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27. 3. 2003 zur Änderung der RL 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz werden vor allem folgende Änderungen vorgenommen:
Alle Arbeitnehmer sollen vor der Gefährdung durch Asbest geschützt werden, weshalb die ursprünglich für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt vorgesehenen Ausnahmen gestrichen werden. Um eine eindeutige Definintion der Fasern sicherzustellen, werden sie in mineralogischer Hinsicht bzw. durch ihre CAS-Nummer (Chemical Abstract Service) neu definiert.