§ 5 Schulpflichtgesetz 1985, § 11 Schulpflichtgesetz 1985, § 24 Schulpflichtgesetz 1985
Dauerdelikte enden mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands. Wenngleich in schulfreien Zeiten keine Schulpflichtverletzungen vorgeworfen werden können, enden Übertretungen der Schulpflicht nicht an schulfreien Tagen, etwa am Samstag und Sonntag.