§ 34b RAO, § 190 Abs 2 IO
Bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwalts ist, wenn ein Kammerkommissär bestellt ist, zwingend ein Insolvenzverwalter für die Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, zu

