(EStG § 22 Z 1) Das Herstellen von Computer-Software ist keine schriftstellerische Tätigkeit.
VwGH 92/13/0026 v. 24.04.1996
Das EStG 1988 enthält keine Definition des Begriffes der "schriftstellerischen Tätigkeit" und stellt damit auf den allgemeinen Sprachgebrauch ab. Die schriftstellerische Tätigkeit ist durch die Schriftform gekennzeichnet, es muß ein Schriftwerk geschaffen werden. Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne des § 22 EStG besteht darin, daß das Schriftstück für die Öffentlichkeit (zur Veröffentlichung) bestimmt ist. Schriftstellerische Tätigkeit liegt weiters nur dann vor, wenn das Geschriebene zur unmittelbaren Aufnahme durch den Menschen bestimmt ist. Nach der Verkehrsauffassung liegt schriftstellerische Tätigkeit nicht vor, wenn das Geschriebene für das Lesen durch Maschinen (EDV-Anlagen) bestimmt ist.