§ 1295 ABGB, § 1325 ABGB, § 1327 ABGB
Besteht zwischen Stiefelternteil und Stiefkind eine Beziehung, die einer „gelebten Kernfamilie“ entspricht (hier: unter anderem jahrelanges Leben in einer Hausgemeinschaft, Ersatz des leiblichen Vaters durch Stiefvater bei Erziehung, schulischen Belangen und anderen Angelegenheiten), ist der Stiefelternteil Angehöriger mit Anspruch auf „Schockschmerzengeld“ im Falle des Unfalltods des Stiefkinds.