Schlussrechnungen in der Bauwirtschaft geben bei Betriebsprüfungen laufend Anlass zu vermeidbaren Beanstandungen; vor allem dann, wenn die aufgrund von Teilrechnungen vereinnahmten und zu versteuernden Anzahlungsentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge in der Schlussrechnung nicht abgesetzt werden. Die Folge davon sind Vorschreibungen von hohen Säumniszuschlägen durch die Finanzbehörde - ungeachtet einer zulässigen Rechnungsberichtigung.
Sachverhalt: