( EStG § 2 Abs 2 ) Die Renovierung eines verfallenen Schlosses allein ist als Liebhaberei zu bewerten, wenn keine entsprechenden Werbemaßnahmen für die künftige gewerbliche Verwendung als Hotelbetrieb getroffen werden.
VwGH 96/14/0045 v. 18.03.1997
Hat ein Steuerpflichtiger ein verfallenes Schloss erworben und dieses ca. 2 Jahrzehnte lang renoviert, ohne es zur Erzielung von Einnahmen einzusetzen, kann eine solche Vorgangsweise der Schaffung eines Objektes etwa zur lukrativen Veräußerung oder zur privaten repräsentativen Nutzung oder zur Vermietung (Verpachtung) oder zur gewerblichen Nutzung dienen. Eine solche Vorgangsweise deutet jedoch ohne entsprechende Werbemaßnahmen keinesfalls eindeutig auf die künftige Eröffnung eines Hotelbetriebes hin.