Die NÖ GKK beantwortet die Frage, ob für geringfügig beschäftigte Arbeiter in Betrieben, die dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz unterliegen, ebenfalls der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag in der Höhe von 1,40 % der Beitragsgrundlage abzuführen ist. Laut den MVB-Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger (E-MVB BSchEG-0003) ist für geringfügig beschäftigte Arbeiter kein SW zu entrichten. Die E-MVB können übrigens unter www.sozdok.at abgerufen werden. Mit Hilfe des Suchbegriffes "BSchEG-0003" finden Sie die entsprechende Empfehlung. (NÖDIS, Nr 1/Jänner 2014)