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Schlamperei schützt vor Strafe nicht

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH, VfGH und LVwG (Auswahl)Ssc Dr. Friederike Bundschuh-RiesenederZfG 2022, 138 Heft 4 v. 15.10.2022

Das Abschließen einer zahnärztlichen Ausbildung allein berechtigt nicht zur Ausübung des Berufes in Österreich. Vielmehr muss vor Aufnahme der zahnärztlichen Tätigkeit eine Eintragung in die Zahnärzteliste erfolgen. Das Ausstellen und Stempeln von Überweisungen, ohne als Zahnarzt eingetragen zu sein, zieht verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich. Ein Sichberufen auf den "Trubel der Ereignisse" rechtfertigt diese Vorgangsweise nicht.

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Zu Recht voraus.

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