ABGB § 1295 Abs 1
Eine Sesselliftstütze auf der Schipiste (hier: auf einem Steilhang einer mittelschweren Abfahrt mit einem Gefälle von 40 %) muss sowohl auf der hangaufwärts zeigenden als auch auf der linken und rechten Seite mit einer Polsterung oder Ummantelung abgesichertwerden. Die von Stehern auf der Piste ausgehende Gefahr ist atypisch und - wie hier - trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeidbar (Zurückweisung der Revision).