( § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ) Die Zuwendung einer Reise als Gewinn aus einem für Kunden eines Handelsunternehmens veranstalteten Gewinnspiel, der als Gegenleistung lediglich der Kaufpreis von Waren gegenübersteht, die der Gewinner beim Handelsunternehmen erworben hat, ist freigebig und demnach schenkungssteuerpflichtig.
VwGH 27.04.2000, 99/16/0249