§ 7 ErbStG - Die vom Gesetzgeber festgelegte Einstufung einer langjährigen Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder in die höchste Steuerklasse (V) ist aufgrund der nach wie vor vielfältigen Unterschiede, die zwischen Ehen und Lebensgemeinschaften bestehen, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, die Steuerklasseneinteilung des § 7 ErbStG einer Prüfung zu unterziehen oder gar die Steuerklasse I auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuwenden.