( § 3 Abs 1 ErbStG ) Verfolgte ein Vater mit der Übertragung seiner Liegenschaftshälfte an seine Tochter erkennbar den Zweck, dass die Tochter im Gegenzug dazu die Passiva ihrer Mutter (= die Ehefrau des Vaters), für die der Vater mit seiner Liegenschaftshälfte eine Sachhaftung übernommen hatte, übernimmt und beide Eltern schad- und klaglos hält, ist dieses aus dem Vertrag eindeutig erkennbare Interesse beider Eltern (und somit auch des Vaters) als eine das Vorliegen einer Schenkung ausschließende Gegenleistung anzusehen.