BMF v. 27.03.1999
Buchwertfortführung
Eine Buchwertfortführung gemäß § 6 Z 9 lit a EStG liegt nur dann vor, wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) eines Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übernommen wird. Im Falle der Schenkung eines buchmäßig überschuldeten Anteils an einer Mitunternehmerschaft ist daher zunächst zu untersuchen, ob der Übergeber als Mitunternehmer anzusehen ist, d.h., ob bei ihm die Einkunftsquelleneigenschaft erfüllt ist.