( BAO § 21, ErbStG § 7 Abs 1, WEG § 8 ) Die Schenkung von unteilbaren Miteigentumsanteilen an Wohnungseigentum an eine von Personen der Steuerklasse I gebildete OEG ist auch dann dem Steuersatz der Steuerklasse V zu unterziehen, wenn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Zuwendung an Kinder des Schenkenden erfolgen soll.
VwGH 96/16/0136, AW 96/16/0033 v. 03.10.1996