§ 1151 ABGB, § 1152 ABGB
Ein Praktikum (Volontariat) ist vom Ausbildungszweck bestimmt und nicht hauptsächlich am Interesse des Betriebsinhabers an den Arbeitsleistungen für seinen Betrieb orientiert. Wird ein Praktikant wie andere Arbeitnehmer im Betrieb eingesetzt und nicht ausgebildet, liegt ungeachtet der Bezeichnung des Vertrages ein Arbeitsverhältnis vor. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.