EheG § 66
ABGB § 94
Ein Eigeneinkommen, das der Unterhaltsberechtigte nur deshalb erzielt, weil er infolge der Unterhaltsverletzung in Not gerät, ist weder bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nach § 94 ABGB noch bei der Bemessung des Scheidungsunterhalts nach § 66 EheG zu berücksichtigen.