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Schadensverlagerung – Rechtswidrigkeitszusammenhang

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 325 Heft 5 v. 1.5.1992

ABGB § 1295, StVO § 11, F-VG § 2

§ 11 StVO dient nicht nur dem Schutz absolut geschützter Rechtsgüter (anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtssubjekte); die Bestimmung hat vielmehr auch die Verhinderung weiterer Schäden des geschützten Rechtsinhabers im Auge.

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