§ 1319a ABGB, § 4 HbG - Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet gemäß § 1319a ABGB derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.