§ 584 Abs 2 ZPO, § 595 ZPO , § 1295 Abs 1 ABGB
Abgesehen von der Haftung nach § 584 Abs 2 ZPO setzt ein Schadenersatzanspruch gegen einen Schiedsrichter voraus, dass der Schiedsspruch wegen eines von ihm zu vertretenden Fehlers erfolgreich angefochten worden ist.