UWG: § 16
ZPO: § 273
Die Frage der Bemessung des durch lauterkeitswidrige Eingriffe erlittenen Schadens und das Ergebnis der hier - zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten unbedenklich herangezogenen - Schadensschätzung nach § 273 ZPO betreffen typisch den Einzelfall, weshalb sich keine allgemeinen Regeln aufstellen lassen.