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Schadenersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung - internationale Zuständigkeit

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2025/467RdW 2025, 611 Heft 9 v. 11.9.2025

IPRG: § 48

Rom II-VO: Art 1

Persönlichkeitsrechtsverletzungen (samt darauf gegründeten Unterlassungs-, Widerrufs- oder Veröffentlichungsansprüchen) sind vom Anwendungsbereich der Rom II-VO (VO [EG] 864/2007) ausgenommen (vgl Art 1 Abs 2 lit g Rom II-VO). Vielmehr ist nationales Kollisionsrecht anzuwenden, wobei mittlerweile anerkannt ist, dass sich die kollisionsrechtliche Anknüpfung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 48 IPRG richtet.

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