Schadenersatz infolge sexueller Belästigung - Arbeitslohn und Betriebsausgabe? Dkfm. Eduard Müller kommt in diesem Artikel zum Ergebnis, dass die Zahlung eines Schadenersatzes unter den im GlbG normierten Voraussetzungen einen auf einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers basierenden „echten Schadenersatz“ darstellt, der nicht als Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs 1 EStG, aber trotzdem als Betriebsausgabe anzusehen ist, wenn die Herbeiführung des Schadens nicht im persönlichen Bereich des Betriebsinhabers begründet ist. Gründet sich der Anspruch auf Schadenersatz auf § 2 Abs 1a Z 2 GlbG (schuldhaftes Unterlassen der Abhilfe durch Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird), wird ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zum Betrieb und damit Abzugsfähigkeit anzunehmen sein. Resultiert dagegen die Zahlung aus einem Anspruch gemäß § 2 Abs 1a Z 1 GlbG (sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber selbst), kommt der Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht (vgl. editorial „Grapscher-Prämien“ in ARD 4349) (ÖStZ 1997/73, Heft 4)