ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
Bei der Annahme der defekten Festplatte zur Reparatur im Rahmen der Gewährleistung sagte der Verkäufer zu, die darauf befindlichen Daten zu erhalten. Verstößt er schuldhaft gegen diese Zusage, haftet er auch dann für den Schaden durch den Datenverlust, wenn tatsächlich kein Gewährleistungsfall vorliegt.