§ 121c StVG
Eine Säumnisbeschwerde kann nur von demjenigen erhoben werden, der behauptet, durch die Säumnis in seinen (subjektiv-öffentlich) Rechten verletzt zu sein.
OLG Wien, 21.08.2019, 132 Bs 272/19x
§ 121c StVG
Eine Säumnisbeschwerde kann nur von demjenigen erhoben werden, der behauptet, durch die Säumnis in seinen (subjektiv-öffentlich) Rechten verletzt zu sein.
OLG Wien, 21.08.2019, 132 Bs 272/19x