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Sanktionen im Arbeitslosenversicherungsrecht – Verwaltungspraxis ohne gesetzliche Grundlage

Aktuelle SozialpolitikKevin Fredy Hinterberger, Birgit SdoutzDRdA-infas 2024, 126 Heft 2 v. 1.3.2024

Die schwarz-grüne Regierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm 2020-2024 zum Ziel gesetzt, die AlV zu reformieren. Diese Reform ist gescheitert1)1)Vgl Hammerl, Reform der Arbeitslosenversicherung ist gescheitert, kurier.at vom 2.12.2022 https://kurier.at/politik/inland/reform-derarbeitslosenversicherung-ist-gescheitert/402245142 (18.1.2024). und war offenbar Anlass dafür, die Überlegungen zur Verschärfung der Sanktionen zumindest in einer Weisung des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) mit dem Titel "Durchführungsweisung zu § 10 AlVG: Verbesserung der Wirkung von Sanktionen" umzusetzen.2)2)BMAW, Durchführungsweisung zu § 10 AlVG: Verbesserung der Wirkung von Sanktionen vom 23.6.2023, 2023-0.377.746. Mit der Durchführungsweisung soll die derzeitige Verwaltungspraxis geändert werden. Insb soll der Anspruchsverlust nach § 10 AlVG zeitnah nach einer Pflichtverletzung eintreten und sollen mit der Durchführungsweisung parallele Sanktionen während eines Leistungsausschlusses und Kontrollmeldetermine möglich sein. Weiters soll die Ausschlussfrist aufgrund nicht im Gesetz festgelegter Tatbestände unterbrochen werden können.

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