IO: § 200
ZPO: § 11
Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahreneingeleitet wird, ist das Insolvenzverfahren (ex lege) aufgehoben (§ 200 Abs 4 IO). Damit fällt - auch im Fall der Eröffnung des Abschöpfungsverfahrens - die Prozesssperre weg; der Schuldner ist wieder prozessfähig.