( EStG § 4 Abs 4 ) Kosten für sanitäre Einrichtungen in betrieblich genutzten Räumlichkeiten sind auch dann betrieblich veranlasst, wenn im Betrieb keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
VwGH 89/13/0259 v. 20.11.1996
Liegen ausschließlich betrieblich genutzte Räumlichkeiten nicht im Wohnungsverband des Abgabepflichtigen, ergibt sich regelmäßig nicht die Notwendigkeit, Kosten, die für die Adaptierung (Instandhaltung) und Einrichtung solcher Räume aufgewendet werden, von jenen Kosten abzugrenzen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Auch ausschließlich betrieblich genutzte Räumlichkeiten verfügen häufig über sanitäre Einrichtungen (WC, Waschgelegenheit) sowie über eine kleine Teeküche.