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Sacheinlagenprüfung.

5. OGH – Zivilsachen21.02 AktGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7598Jus-Extra OGH-Z 2025, 28 Heft 448 v. 17.11.2025

§ 42 AktG, § 150 Abs 3 AktG, § 275 UGB, § 52 Abs 6 GmbHG, § 6a Abs 4 GmbHG

Der Sacheinlageprüfer haftet der Gesellschaft für die Differenz zwischen zu hoch bestätigtem und tatsächlichem Wert der Sacheinlage.

Diese Differenzhaftung des Sacheinlagenprüfers ist nach dem gleichgelagerten Zweck – nämlich der Absicherung der Kapitalaufbringung – nicht anders zu behandeln als die Haftung des Kreditinstituts nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG, sodass es auf die Kausalitätsüberlegungen nicht ankommen kann.

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