Zusammenfassung: Die Autorin beschäftigt sich in ihrem Beitrag mit Werbemaßnahmen, die den Kunden unangefordert erreichen und damit belästigend sind. Es wird insb auf die erste Rsp zu der relevanten Z 26 der "schwarzen Liste" als Anhang zum UWG, auf unlautere aggressive Geschäftspraktiken im Sinne des § 1 a UWG und auf den Auffangtatbestand der Generalklausel des § 1 UWG eingegangen.

