Zusammenfassung: Die Entscheidung befaßte sich mit einer Gesellschaft mit dem Tätigkeitsbereich als Versicherungsvermittler und Vermögensberater, die laufend unerbeten Personen telefonisch kontaktierte, um Termine für eine Überprüfung von Versicherungsverträgen zu vereinbaren.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; § 1a UWG; § 107 TKG

