Zusammenfassung: Die Entscheidung befaßte sich mit einem großen deutschen Spieleanbieter, der eine Niederlassung und zahlreiche Filialen hat und der umfassend auf seiner Website und auf diversen Plakaten eine Mitternachtsöffnung bewarb, mit der der Verkauf für das PC-Spiel World of Warcraft gestartet werden sollte.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG

