Zusammenfassung: Der Beitrag befaßt sich mit der Werbung einer Sporthandelskette, die mit dem Slogan "Nimm 3, zahl 2" Reklamesendungen aussendete. Geprüft wurde, ob dadurch die Bestimmungen des § 9a Abs. 2 Z 6 UWG verletzt wurden und ob eine unentgeltliche Mehrlieferung in dieser Form zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 9a Abs 2 Z 6 UWG

