Zusammenfassung: Die Bezeichnung eines Sportartikelhändlers als "Sportfabrik" ist unzulässig. Eine Ausverkaufsankündigung ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Rechtsgrundlagen: § 33a UWG; § 33b UWG; § 2 UWG
Schlagwörter:

