ABGB: § 879 Abs 3
KSchG: § 6 Abs 1 Z 1 und 5 , § 28 ff
Eine gesetzeskonforme Rundungsregel hat die Möglichkeit einer (kaufmännischen) Auf- und Abrundung vorzusehen.
Bedingungen, die gewisse Umstände schlechthin und ohne jede differenzierende Einschränkung auf wichtige Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen, zu Kündigungsgründen erklären, sind mangels sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts unwirksam.