( § 20a AZG ) Eine vom Arbeitgeber angeordnete „Erreichbarkeit per Handy“ erfüllt die Voraussetzungen der Rufbereitschaft.
Bundesarbeitsgericht/BRD 29.06.2000, 6 AZR 900/98
Auch wenn ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, sich an einer bestimmten, dem Arbeitgeber mitzuteilenden Stelle aufzuhalten, sondern seinen Aufenthalt wählen und verändern kann, ohne seinen Arbeitgeber jeweils informieren zu müssen, ist er während der „Erreichbarkeit per Handy“ in der Bestimmung seines Aufenthaltes beschränkt, wenn er - von Ausnahmen abgesehen - verpflichtet ist, Aufenthaltsorte zu wählen, an denen er über ein von ihm ständig betriebs- und empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreicht werden kann. Dazu gehört, dass er sich von dem Funktelefon nicht außer Hörweite entfernt und grundsätzlich Orte meidet, an denen Funktelefone nicht betrieben werden können oder dürfen. Auch diese Form angeordneter Bereitschaft des Arbeitnehmers erfüllt nach Sinn und Zweck den Begriff der Rufbereitschaft.