§ 16 AngG
1. Die Fälligkeit einer bedingten Sonderzahlung bedeutet keinen unbedingten und endgültigen Anspruchserwerb. Die Frage, ob der Anspruch überhaupt besteht, ist der nach der eingetretenen Fälligkeit vorgeordnet.
2. Ist keine Rückforderungsklausel vorgesehen, so ist zwar nicht die Rückforderung (Aufrechnung) ausgeschlossen, es besteht jedoch die Möglichkeit gutgläubigen Verbrauch einzuwenden. Eine kollektivvertraglich vorgesehene Rückerstattungspflicht schließt auch diesen Einwand aus.