LSt-Protokoll 2000, BMF 31.10.2000, 07 0101/21-IV/7/00
Wegen vorzeitiger Kündigung hat ein Arbeitnehmer die im Vorjahr gemäß § 26 Z 3 EStG 1988 nicht steuerbar behandelten Zahlungen des Arbeitgebers für den Besuch eines Aus- bzw. Fortbildungskurses des Arbeitnehmers zurückzuzahlen (Rückersatz der Aus- und Fortbildungskosten aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Dienstvertrag).