(KStG § 21, PSG Art VI Z 6 und 9) Steuergesetze können auch rückwirkend geändert werden und die Rechtsposition eines Steuerpflichtigen verschlechtern, wenn die Änderung dem Gleichheitssatz entspricht, nicht von erheblichem Gewicht ist und nur die Erwartungen des Steuerpflichtigen enttäuscht.
VfGHB-2756/94 v. 19.06.1996